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Bodenschutz- und Altlastenrecht

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Bodenschutz- und Altlastenrecht

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nicht nur die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden zum Schutz der Böden vor Verschmutzungen, anderen Belastungen oder schädlichen Veränderungen, es ist auch Basis für die Sanierung von Altlasten. Es wird durch das Landesbodenschutzgesetz NRW konkretisiert und ergänzt. 

Bundesrecht: Das Bundesbodenschutzgesetz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält wesentliche Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten. Die bundesweit einheitlichen Anforderungen bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden bei der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie zur Vermeidung von Bodenbelastungen. Zugleich wird mit den Regelungen zu Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet. 

Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Bodenfunktion zu sichern bzw. wieder herzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachhaltige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. 

Das Gesetz enthält insbesondere Pflichten für bestimmte Personen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge, Verordnungsermächtigungen zum Erlass von Entsiegelungsvorschriften, zu Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, zur Konkretisierung der Anforderungen an Sanierungsmaßnahmen und zur Bestimmung von Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten. 

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezogen auf die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die bodenschutzrechtliche Vorsorge fest. Die BBodSchV legt insoweit konkrete Standards fest, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen. Es enthält fachliche Anforderungen an die Untersuchungen, Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte und detaillierte Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und -plänen bei Altlasten.

Landesrecht: Das Landes-Bodenschutzgesetz NRW

Für den Vollzug der bundesrechtlichen Regelungen sind weitestgehend die Länder zuständig. Im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) sind daher zum einen die für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Ausführungsbestimmungen enthalten. Des Weiteren sind verschiedene nicht oder nicht abschließend durch den Bund geregelte Bereiche ergänzt. So enthält das Landesbodenschutzgesetz bestimmte Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie Betretungs- und Untersuchungsrechte. Es regelt Einzelheiten zur Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie zu Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten. Es regelt weiterhin die Übermittlung erfasster Daten, deren Weitergabe und den Zugang zu diesen Daten, sowie die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit. Es verpflichtet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" einzurichten und zu führen. Es konkretisiert die Anforderungen an Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten und an die Ausweisung von Bodenschutzgebieten und enthält außerdem Vorgaben für den Vollzug des Bodenschutzes insbesondere durch Bestimmung der zuständigen Bodenschutzbehörden, sowie die Festlegung der Aufgaben der Behörden und der behördlichen Eingriffsbefugnis. 

Anforderungen zum Umgang mit belastetem Bodenmaterial

Bei zahlreichen Bau- und Verfüllungsmaßnahmen stellen sich Fragen zum Umgang mit Böden oder Bodenmaterial, insbesondere wenn dort belastete Bodenmassen anfallen, die zu entsorgen sind, oder wenn Bodenmassen gebraucht werden, die entsprechende Qualitäten aufweisen müssen. In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist der Umgang mit Bodenmaterial in der Paragraphen 6 bis 8 geregelt. § 7 stellt Anforderungen an das Auf- und Einbringen in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht, § 8 regelt Anforderungen an das Auf- und Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Nähere Erläuterungen enthält eine Vollzugshilfe der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) zu den Paragraphen 6 bis 8.