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Zulassung und Genehmigung

Verwaltung.

Zulassung und Genehmigung

Die Umweltbehörden in Nordrhein-Westfalen genehmigen auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Errichtung und den Betrieb von großen Industrieanlagen (§§ 4 und 16 BImSchG). Welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist in der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

Genehmigungsbehörde ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung

Genehmigungsbehörden sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Bezirksregierungen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU). Die Anträge sind bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen, die auch bei der Antragsstellung berät. Die Genehmigung umfasst auch andere erforderliche Zulassungen, so dass beispielsweise kein paralleles Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Bei der Bearbeitung eines Genehmigungsantrages werden die Genehmigungsbehörden von anderen Fachbehörden unterstützt. Hierzu gehören die Bauaufsichtsbehörden, Berufsfeuerwehren, Landschaftsbehörden und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK). Bei besonders umweltrelevanten Anlagen ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die betroffenen Anwohner der Anlage sowie die Umweltverbände haben die Möglichkeit, sich aktiv in die Genehmigungsverfahren einzubringen und Bedenken gegen das Vorhaben vorzutragen. Die vorgetragenen Bedenken werden im Rahmen eines öffentlichen Termins erörtert. Anschließend wird über sie abschließend entschieden. Eine Neugenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist innerhalb von sieben Monaten zu erteilen, eine Änderungsgenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten und eine Genehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von drei Monaten. Diese Fristen beginnen, sobald alle Antragsunterlagen vollständig sind. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührentarife ergeben sich auf der Tarifstelle 15a.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW.

Leitfaden: Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren werden aufgrund des komplexen europäischen und nationalen Umweltrechts sowie einer Vielzahl von Rechtsänderungen und gerichtlichen Entscheidungen immer anspruchsvoller. Nun liegt ein Leitfaden vor, in dem der Ablauf und die Anforderungen an das immissionsschutzrechtliche Anzeige- und Zulassungsverfahren dargestellt sind. Der Leitfaden bietet nicht nur einen ersten Einstieg in die erforderlichen Verfahrensschritte, sondern soll auch für erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Hilfestellung in Bezug auf bestehende offene Fragen bieten.

Der Leitfaden wurde im Februar 2023 in Bezug auf die nachfolgenden Inhalte erstmalig aktualisiert:

  • Das Verfahrenshandbuch für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wurde im Leitfaden integriert. Damit dient der Leitfaden nunmehr zugleich auch als Verfahrenshandbuch für Anlagen erneuerbarer Energien im Sinne der europäischen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II).
  •  Der Erlass zur Anwendung der LAI-Vollzugshinweise für Anlagen erneuerbarer Energien und insbesondere das Repowering von WEA nach § 10 Abs. 5 S. 2 und S. 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG wurde eingearbeitet.
  • Der Erlass zur fakultativen Auslegung von Antragsunterlagen über das Internet nach Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde aufgenommen. 
  • Ein Abschnitt zu den neuen Ausnahme- und Sonderregelungen aufgrund der Gasmangellage wurde ergänzt.
  • redaktionelle Aktualisierung einzelner gesetzlicher Verweise


Die geänderten Textpassagen werden bis zu einer erneuten Aktualisierung des Leitfadens in orangener Farbe dargestellt, damit sie in der Vollzugspraxis auf den ersten Blick erfasst werden können.

 

Elektronisches Genehmigungsverfahren

In Zukunft wird es möglich sein ein Genehmigungsverfahren vollständig digital durchzuführen. Schon jetzt ist bei den Bezirksregierungen sowie einigen Kommunen und Kreisen eine digitale Antragstellung über ELiA-Online (Anlagengenehmigung und -zulassung) möglich. Da (noch) nicht alle Kommunen und Kreise an das Tool angebunden sind, empfiehlt sich vor Nutzung eine Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Behörde.

Kein Papier mehr? Leider noch nicht ganz. Derzeit ist noch keine digitale Zustellung von Bescheiden möglich, so dass für den Bescheid noch Papierversionen des Antrags benötigt werden. Diese können allerdings aus der digitalen Version einfach erstellt werden (vollständige PDF). Diese Papierversion wird bei Bedarf im Laufe des Verfahrens von der Behörde angefordert, sie muss also nicht bei Antragstellung bereits mitgeliefert werden.

In öffentlichen Verfahren wurden Antragsunterlagen und Kurzbeschreibungen bislang in der zuständigen Behörde, in der Gemeinde vor Ort sowie in ggf. betroffenen Nachbargemeinden ausgelegt. Künftig wird die öffentliche Auslage bevorzugt digital erfolgen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so wird auf die bisher übliche Auslegung in den Behörden zurückgegriffen. Auch hier werden dann Papierversionen benötigt. Selbstverständlich werden gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in jedem Fall nicht veröffentlicht. 

Um das digitale Genehmigungsverfahren nutzen zu können benötigen Sie ein Elster-Unternehmenszertifikat sowie einen Zugang bei „Gemeinsam Online“. Bitte beachten Sie, dass die Person im Unternehmen, welche sich dort zuerst registriert hat automatisch als Administrator für das Unternehmen hinterlegt wird. Gemeinsam Online finden Sie hier: Gemeinsam-Online

In naher Zukunft wird außerdem der Zugang auch über das bundesweite Unternehmenskonto (MUK) möglich sein. (Unternehmenskonto Bund)

Das digitale Genehmigungsverfahren ist hier zu finden: Elia Online

Antworten auf Häufig gestellte Fragen Allgemeines

  • ELiA ist die Abkürzung für Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung.
  • Die offizielle Bezeichnung für den Dienst in den Serviceportalen ist inzwischen auf „Anlagengenehmigung- und Zulassung“ festgelegt worden.
  • Das Land Schleswig-Holstein und Dataport sind für den Datenschutz verantwortlich, solange sich die Daten auf dem Server von ELiA Online befinden.
  • Sobald die Behörde die Daten herunterlädt, ist die Behörde verantwortlich für die Datensicherheit der bei Ihr befindlichen Daten.
  • Jede Behörde die das Serviceportal oder ELiA Online nutzt muss im Rahmen des First-Level-Supports einen Ansprechpartner als Erstkontakt für die Antragsteller zur Verfügung stellen.
  • Eine Liste mit Ansprechpartnern der Bezirksregierungen, Kreise und Städte wird künftig auf dieser Homepage verfügbar sein, diese befindet sich derzeit in Arbeit.
  • Für Fachfragen zum Inhalt von Verfahren stehen auch weiterhin die bekannten Ansprechpartner in den Behörden zur Verfügung.

Antworten auf Häufig gestellte Fragen ELSTER-Unternehmenszertifikate und Registrierung

  • ELiA Online hat den Schutzbedarf hoch und erfordert daher eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Deshalb ist der Zugang zum Produktivsystem nur mit einem personenbezogenen Elster-Unternehmenszertifikat möglich.
  • Es gibt je Unternehmen nur eine Steuernummer. Zu dieser Steuernummer können personengebundene Elster-Unternehmenszertifikate in größerer Anzahl beantragt werden. Es ist grundsätzlich möglich als Unternehmen mehrere Servicekonten zu beantragen.
  • Für ELiA Online müssen alle nutzenden Personen eines Unternehmens jeweils mit einem personenbezogenen Unternehmenszertifikat in einem für ELiA Online vorgesehenen Servicekonto vereint werden.
  • Alle Personen, die auf die Antragsdaten zugreifen müssen, benötigen ein eigenes Unternehmenszertifikat für die Zwei-Faktor-Authentifizierung bei der Anmeldung am Online-Dienst ELiA Online. Weiterhin müssen diese Personen im GemeinsamOnline-Konto hinterlegt und dem Dienst „Anlagengenehmigung und ‑zulassung“ (=ELiA) zugeordnet werden. Eine Anleitung zur Registrierung und Anmeldung ist unter „Weitere Informationen“ zu finden („Anleitung zur Vorbereitung der Nutzung“).
  • Die Anlage weiterer Personen durch den Administrator ist im Servicekonto zunächst ohne Unternehmenszertifikat möglich. Für den Zugriff auf ELiA Online ist aber für jede berechtigte Person ein Unternehmenszertifikat notwendig, da eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich ist. Das Unternehmenszertifikat wird nachträglich hochgeladen.
  • Es ist geplant das „Mein Unternehmenskonto“ künftig ebenfalls als Zugangsoption zu ELiA angebunden wird, auch dort wird das Unternehmenszertifikat erforderlich.
  • Es kann mehrere Administratoren geben. Der erste Administrator kann weitere Nutzende anlegen und diesen bei Bedarf Administratorenrechte übertragen.
  • Es wird empfohlen mehrere Administratoren einzurichten, damit auch im Vertretungsfall die nötigen Einstellungen vorgenommen werden können.
  • Dass Elster-Unternehmenszertifikat der einzelnen nutzenden Personen wird von diesen selbst hochgeladen. Der Administrator kann dies nicht übernehmen. Siehe auch Kapitel 2.2.2.1 „ELSTER-Unternehmenszertifikat verknüpfen“ in der „Anleitung zur Vorbereitung der Nutzung“.
  • Jede nutzende Person, die direkt auf ELiA Online zugreifen soll, um Anträge zu bearbeiten, benötigt ein eigenes ELSTER-Unternehmenszertifikat. Soll die Person aus dem Bereich Finanzen auch Zugriff auf ELiA Online bekommen, kann sie das vorhandene Unternehmenszertifikat verwenden. Die Unternehmenszertifikate sind personenbezogen. Die Steuernummer ist unternehmensbezogen.
  • Derzeit steht das „Mein Unternehmenskonto“ noch nicht als Login Methode zur Verfügung. Die Anbindung von „Mein Unternehmenskonto“ als zusätzliche Authentifizierungsmethode ist derzeit in Arbeit, ein Starttermin steht noch nicht fest.
  • Nutzende Personen müssen zunächst vom Administrator dem Dienst zugewiesen werden. In Abschnitt 2.2.2.2 der „Anleitung zur Vorbereitung der Nutzung“ ist der Schritt, bei dem neu registrierte nutzende Personen dem Dienst noch einmal ausdrücklich zuweisen werden, erklärt.
  • Bei Problemen mit dem Login kann es auch helfen den Cache und die Browserdaten zu löschen.
  • Falls die Probleme weiter bestehen, kann Kontakt mit den bekannten Ansprechpartnern in den Behörden aufgenommen werden, diese können die Frage bei Bedarf auch an den Support weitergeben.
  • Es sind beide Zugänge nutzbar, jedoch können Anträge, welche über ein MUK eingereicht wurden nicht mit einem GO-Konto eingesehen und bearbeitet werden und umgekehrt.

Antworten auf Häufig gestellte Fragen Antragsbearbeitung

  • ELiA Online übermittelt Antragsdaten und Anhänge. Die Nachlieferung von geänderten bzw. zusätzlichen Daten ist ebenfalls möglich. Die Behörde übernimmt die Daten. An dieser Stelle endet die Funktion von ELiA Online. Die weitere Bearbeitung auf Seiten der Behörde erfolgt außerhalb dieses Verfahrens. Sollten weitere Antragsunterlagen oder Änderungen am Antrag innerhalb des Verfahrens erforderlich werden, so erfolgen diese wieder über ELiA und können auch von dort aus eingereicht werden.
  • Vom Antragsteller müssen alle Anhänge hochgeladen werden. Der Übertrag in die Behörde erfolgt in einer ZIP-Datei.
  • Der Antrag kann mit ELiA Online ohne Papierversion rechtsverbindlich gestellt werden.
  • Derzeit ist vielfach noch keine digitale Zustellung von Bescheiden möglich, so dass für den Bescheid noch Papierversionen des Antrags benötigt werden. Diese können allerdings aus der digitalen Version einfach erstellt werden (vollständige PDF). Diese Papierversion wird bei Bedarf im Laufe des Verfahrens von der Behörde angefordert, sie muss also nicht bei Antragstellung bereits mitgeliefert werden. Auch falls von der Antragstellerin einer digitalen Beteiligung widersprochen wird, benötigt es ggf. Papierversionen zur Auslegung in den Behörden.
  • Perspektivisch soll auf Papier verzichtet werden.
  • Anträge müssen nicht schriftlich unterschrieben sein (auch nicht digital signiert). Diese Vorgabe wurde 2017 mit dem "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" (Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag) abgeschafft. Solange die Behörde keine Zweifel an die Identität des Antragstellers hat, genügt auch die einfachste Form (z.B. formlose E-Mail). Dies ist i.d.R. ja bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen gegeben.
  • Es gibt die Möglichkeit, unterschriebene Vollmachten, z. B. von Ingenieursbüros, im System hochzuladen.
  • Die Antragsunterlagen können auch kapitelweise heruntergeladen werden.
  • Die Anlagen (z. B. Pläne/Gutachten) werden zusätzlich im Gesamtantrag als einzelne Dateien bereitgestellt. Zu finden sind diese im Unterordner „attachments“ in der Zip-Datei.
  • Es wird empfohlen vor der Übermittlung des Antrags mit der Behörde zur gewünschten Übermittlungsart in Kontakt zu treten.
  • Mit ELiA Online lässt sich eine geschwärzte Version direkt bei der Antragserstellung erzeugen. Dazu muss zu Beginn des Antrages ein Haken bei „enthält Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ gesetzt werden um die Funktion zu aktivieren, anschließend können im Antrag nahezu alle Felder einzeln als solche gekennzeichnet werden. Weiterhin erscheinen entsprechende Textfelder um den geschwärzten Inhalt beschreiben zu können (bitte beachten Sie §10 Abs. 2 BImSchG sowie Kapitel „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz).
  • Es gibt zwei verschiedene Zip-Ordner, welche in ELiA heruntergeladen werden können. In der Anleitung („Funktionen Elia“) sind beide Wege beschrieben.
  • Die Version, welche zum erneuten Hochladen in ELiA geeignet ist wird durch den Zusatz „Export“ gekennzeichnet. Diese ist ausschließlich vom Dashboard aus über die Schaltfläche mit dem Pfeil nach unten herunterladbar. Diese Version enthält json-Dateien.
  • Die anderen Zip-Dateien enthalten pdf- und html-Dateien. Diese sind nicht zum erneuten Hochladen im System vorgesehen und dienen lediglich der Archivierung.
  • Mit dem derzeitigen Nutzerkonto können alle Anträge, die darüber gestellt werden von allen dort eingefügten Personen gesehen werden. Es ist möglich, mehrere getrennte Nutzerkonten einzurichten. Eine spätere Umstellung auf das „Mein Unternehmenskonto“ ist vorgesehen. Ob dies weitere Möglichkeiten bietet ist noch nicht bekannt.
  • Derzeit können externe Planungsbüros und Gutachter nicht direkt auf Antragsunterlagen zugreifen, welche mittels Nutzerkonto einer anderen Firma erstellt wurde. Ein Berechtigungsmanagement auch für Dritte ist derzeit in Arbeit.
  • Zunächst sind nur pdf-Anhänge möglich.
  • Im Dateinamen sind folgende Sonderzeichen nicht gestattet:
    • < (kleiner als)
    • > (Größer als)
    • : (Doppelpunkt)
    • " (doppeltes Anführungszeichen)
    • / (Schrägstrich)
    • \ (umgekehrter Schrägstrich)
    • | (vertikaler Balken oder Pipe)
    • ? (Fragezeichen)
    • * (Sternchen)
  • Maximallänge für Dateinamen von 150 Zeichen.
  • Beim Versuch eine Datei hochzuladen, die die oben genannten Eigenschaften verletzt, wird der Upload mit folgender Fehlermeldung abgebrochen: “Dateinamen dürfen aus maximal 150 Zeichen bestehen und die folgenden Zeichen nicht enthalten: <, >, :, “, /, \, |, ?, *.”
  • Die Behörde kann Anträge, welche vom Antragsteller gelöscht wurden nicht mehr vom Server abrufen. Versionen des Antrages, welche die Behörde vor dem Löschen vom Server abgeholt hat sind bei der Behörde im eAktensystem weiterhin vorhanden, diese können nicht von extern gelöscht werden.
  • Das Löschen des Antrages in ELiA entspricht nicht der Rücknahme eines bereits gestellten Antrages.
  • Daten, die aus ELiA gelöscht wurden können nicht wiederhergestellt werden! Stellen Sie vor dem Löschen sicher, dass Sie die Daten in Ihrem Aktensystem abgelegt haben, wenn Sie diese noch benötigen.
  • Die Hinweise dienen dazu zu prüfende Angaben schnell ausfindig zu machen. Bitte prüfen Sie, ob alle Angaben korrekt und vollständig sind.
  • Auf dem Dashboard können die Konvertierungshinweise des importierten Antrages angesehen werden, ebenso innerhalb des Antrages mittels Klick auf das Symbol rechts neben der Kapitelüberschrift. Es werden nur jeweils die in dem Aktuellen Kapitel enthaltenen Konvertierungshinweise angezeigt. Um alle Hinweise des Antrags zu sehen muss der Schieberegler „Alle Meldungen des Antrags anzeigen“ aktiviert sein.
  • Nein. Beim Import werden ausschließlich die Formulare aus ELiA importiert, keine Anlagen. Diese müssen bei erneuter Verwendung erneut hochgeladen werden (siehe auch Funktionen ELiA-Online)
  • Ja, das ist möglich, es werden dabei nur die für Anzeigen nach § 15 BImSchG vorgesehenen Felder ausgefüllt.
  • Nein. Es ist nur möglich einen Altantrag bei der Erstellung eines neuen zu importieren. Aktualisierungen der Daten durch das hochladen mehrerer Anträge oder Anzeigen ist nicht möglich.
  • Diese Fragen muss jedes Unternehmen intern klären.
  • Eine Unterschrift darf nur eine im Unternehmen mit entsprechenden Rechten ausgestattete Person leisten. Eine Unterschrift ist bei der digitalen Einreichung über ELiA nicht erforderlich, in Papierform eingereichte Antragsunterlagen müssen ggf. unterzeichnet werden.
  • Die Behörde prüft bei Erhalt des Antrages über ELiA nicht, wer im Unternehmen den Antrag eingereicht hat und ob die Person dafür befugt ist. Es wird davon ausgegangen, dass nur befugte Personen ein Unternehmenszertifikat besitzen und Anträge einreichen dürfen.
  • Bei der Übermittlung mittels ELiA wird ein Personencode mit übermittelt, so dass grundsätzlich festgestellt werden kann, wer im Unternehmen einen Antrag eingereicht hat.
  • Mit dem Benutzermanagement wird es möglich sein für jeden Antrag festzulegen, wer diesen Einreichen darf.

Antragsunterlagen und Formulare

Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen sind Formulare bereitgestellt, die eine Hilfestellung bei der Erarbeitung der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie für das Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG geben. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt zu der zuständigen Genehmigungsbehörde aufzunehmen, um zu klären, welche konkreten Angaben für das jeweilige Vorhaben erforderlich sind.