Abfallrecht
Bundesrecht: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind der Kommune spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen (beispielsweise Altkleidersammlungen).
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler müssen ihre Tätigkeit den Behörden anzeigen, wenn es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Bei gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Grundsätzlich zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen sind die unteren Umweltschutzbehörden, das sind die Kreise und kreisfreien Städte.
- Alle Abfälle aus privaten Haushalten sind weiter grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Weitere Informationen:
- zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und weiteren abfallrechtlichen Vorschriften auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 13. März 2013 zu der Zuständigkeit für den Vollzug des § 18 KrWG
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 5. März 2012 zur abfallrechtlichen Einstufung von Landschaftspflegematerial
in Biogasanlagen:
- Erlass des NRW-Umweltministeriums vom 24. Mai 2013 zur Einstufung von Gülle in Biogasanlagen
- Anlage 1: Rechtsfolgen der Einstufung von Gülle zur Verwendung von Biogasanlagen als Abfall
- Anlage 2: Mögliche weitere Rechtsfolgen der Abfalleigenschaften von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen
- Anlage 3: Einordnung von Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird als Abfall oder als Nebenprodukt nach § 4 KrWG
- Anlage 4: Anlage zu Einordnung von Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird als Abfall oder als Nebenprodukt nach § 4 KrWG
Bundesrecht: Marktüberwachung im Abfallbereich
Weitere Informationen:
Landesrecht: Das Landesabfallgesetz NRW
Weitere Informationen:
Ordnungswidrigkeiten: Buß- und Verwarnungsgeldkatalog "Abfallrecht" NRW
Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog "Abfallrecht“ ist eine Arbeitshilfe für die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Verwarnungs- und Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Abfallrechts bzw. der Abfallstromkontrolle. Für die Beschäftigten, die mit der Verfolgung und Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten betraut sind, soll er als Richtlinie beim Aussprechen von Verwarnungen und bei der Festsetzung von Bußgeldern dienen. Hierdurch soll ein gleichmäßiger Vollzug bei der Festlegung von Verwarnungs- oder Bußgeldern sichergestellt und die Festsetzung insgesamt transparenter gestaltet werden. Bindend ist der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog "Abfallrecht" für die zuständigen Bußgeldbehörden nicht. Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog "Abfallrecht" ist Teil des Bußgeldkatalogs Umwelt, der derzeit vollständig überarbeitet wird.
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